Auflassung

Die Auflassung ist gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch die Einigung von Käufer und Verkäufer zur Übertragung eines Grundstücks oder von Immobilieneigentum. Die Paragraphen 873 und 925 BGB regeln die Auflassung. Die Auflassung räumt dem Käufer das Recht auf den Erwerb ein, zur Sicherung seiner Rechte wird eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch des Beleihungsobjektes eingetragen. Die Auflassung wird üblicherweise bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages von beiden Parteien erklärt. Der Eigentumswechsel wird durch die Auflassung und die anschließende Eintragung des neuen Immobilien Eigentümers in das Grundbuch vollzogen.