Steuervorteile bei anlegerfinanzierten Denkmalschutz
Erhaltungswürdige Immobilien sind besonders schützenswerte Bauwerke, die eine besondere Bedeutung haben. Es besteht ein öffentliches Interesse, diese Objekte besonders zu schützen. Der Staat fördert den Denkmalschutz mit erheblichen Steuervorteilen. Auf Basis des Einkommensteuergesetzes schreiben Kapitalanleger die Sanierungskosten einer Denkmalimmobilie über insgesamt zwölf Jahre ab. Dabei machen sie nach den Vorgaben des Einkommensteuergesetzes § 7i in den ersten acht Jahren 9 Prozent sowie in den folgenden vier Jahren noch einmal 7 Prozent der anzuerkennenden Wiederherstellungskosten in ihrer Steuererklärung geltend. Eigennutzer schreiben die Sanierungskosten ihrer Immobilie nach § 10 EStG über 10 Jahre mit jeweils neun Prozent ab. Im Gegensatz zu einer Bestands- oder Neubauimmobilie, die Abschreibungsmöglichkeiten von 2 bzw. 2,5 Prozent bieten, ist der Erwerb einer Denkmalimmobilie aus steuerlicher Sicht deutlich lukrativer.
Einkommensteuergesetz § 7i
Abschreibungen bei Baudenkmalen
Nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes kann ein Eigentümer für ein Gebäude im Inland, das den landesrechtlichen Vorschriften nach ein Baudenkmal ist, nach § 7i Einkommensteuergesetz im Jahr der Herstellung sowie in den folgenden sieben Jahren bis zu 9 Prozent auf die Herstellungskosten abschreiben. Für die folgenden vier Jahre gilt ein Abschreibungssatz von 7 Prozent.Ein Gebäude, das selbst nicht als denkmalgeschützte Immobilie eingestuft wurde, das aber Teil einer schützenswerten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, bietet ebefalls Abschreibungsmöglichkeiten: Der Käufer kann ab dem Anschaffungsjahr für ebenfalls zwölf Jahre die Kosten steuerlich geltend machen, die auf die Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes entfallen. Unabhängig davon ob es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie oder eine Immobilie die in einer schützenswerten Gesamtanlage handelt, müssen die Baumaßnahmen in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die erhöhten Abschreibungen kann der Steuerpflichtige nur vornehmen, wenn die durchzuführenden Arbeiten von der örtlichen Denkmalschutzbehörde genehmigt wurden. Die Genehmigung muss vor dem Beginn der Sanierungsarbeiten eingeholt werden. Dabei muss das Gebäude so genutzt werden, dass die schützenwerte Substanz auf Dauer erhalten wird. Der Steuerpflichtige darf die Abschreibungen nur vornehmen, wenn die Maßnahmen nicht durch öffentliche Zuschüsse gedeckt werden.
Einkommensteuergesetz § 7h
Abschreibungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
Für Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne von § 177 des Baugesetzbuchs gilt in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem im städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäude eine erhöhte Abschreibungsmöglichkeit von 9 Prozent in den ersten acht Jahren und 7 Prozent in den folgenden vier Jahren. Wichtig ist, dass die Sanierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen den Vorgaben von § 177 des Baugesetzbuchs entsprechen. Die Maßnahmen müssen nach Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt werden. Auf den Kaufpreisanteil dürfen keine Abschreibungen vorgenommen werden. Dabei darf der Eigentümer die Steuervorteile nur in Anspruch nehmen, wenn die Maßnahmen nicht durch Förderzuschüsse gedeckt sind. Wichtig ist, dass das Sanierungsgebiet vor Beginn der Baumaßnahmen von der Gemeinde festgelegt wurde. Zudem muss vor Baubeginn eine entsprechende Vereinbarung mit der Sanierungsbehörde getroffen werden.