Fertigstellungsgarantie

Die Fertigstellungsgarantie ist Bestandteil des notariellen Kaufvertrages. Zum vereinbarten Zeitpunkt müssen die Sanierungsarbeiten abgeschlossen sein, so dass eine Vermietung des Objektes möglich ist. Der Käufer kann auf Basis der Fertigstellungsgarantie genau kalkulieren, denn er erhält die Sicherheit, dass das Vorhaben zum festgeschriebenen Zeitpunkt abgeschlossen ist.

Restarbeiten wie die Fertigstellung der Außenanlagen sind nicht von der Fertigstellungsgarantie betroffen und können auch nach dem vereinbarten Termin durchgeführt werden. Einige Anbieter sorgen mit der Zusage, dem Kunden eine Kaltmiete zu erstatten, sofern der Zusagetermin überschritten wird, für zusätzliche Sicherheit und zeichnen sich als seriöser und kompetenter Geschäftspartner aus. Für den Erwerber ergibt sich aufgrund dieser Regelung kein Nachteil, denn er erhält die erste Miete zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, die Planungssicherheit ist also in jedem Fall gegeben.

Das Datum der Fertigstellung der Sanierungsarbeiten hat Einfluss auf die Inanspruchnahme der Denkmalabschreibung. Die Abschreibungsmöglichkeit besteht für den Erwerber der Immobilie erstmals im Jahr der Fertigstellung. Aus steuerlicher Sicht gilt eine Wohnung als fertigstellt, wenn der Innenausbau abgeschlossen ist. Das Streichen oder Spachteln der Innenwände oder die Verlegung von Bodenbelägen sind nicht Bestandteil der steuerlichen Fertigstellung. Ein Abnahmeprotokoll oder Gutachten dokumentiert die Beendigung der aus steuerlicher Sicht relevanten Arbeiten. Im Unterschied zur steuerlichen Fertigstellung steht die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Erst wenn das Objekt von einem Mieter genutzt werden kann, ist es bezugsfertig. Sind noch Restarbeiten außerhalb der Wohnung am Gemeinschaftseigentum durchzuführen, kann der Mieter die Wohnung trotzdem nutzen und es liegt keine Beeinträchtigung der Bezugsfertigkeit vor. 
Sind dann alle Arbeiten abgeschlossen, erfolgt eine Schlussabnahme und das Bauvorhaben ist fertiggestellt.